zum Artikel der IZ vom 14.05.2010
Die Veranstaltung in der mit über 200 Besuchern gut besetzten Schulturnhalle in Altenstadt beantwortete manche Fragen, ließ aber noch mehr Fragen offen. Nach den rechtlich etwas unübersichtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Rolf Herkner wären folgende Ansatzpunkte möglich:
1. Einwendungen aus dem Eigentum:
Bisher ist in der Öffentlichkeit so gut wie nichts über den Vertrag bekannt, mit dem der/die Grundstückseigentümer die Errichtung eines Funkmasten auf ihrem Grundstück gestatten. Vermutlich dürfte die Errichtung gegen Pachtzahlung bei gleichzeitiger Einräumung einer Grunddienstbarkeit erfolgen. Unbekannt sind die Vertragspartei und die weiteren Bedingungen, z.B. auch, ob dieser für den Behördenfunk zu errichtende Mast auch an weitere Funknetzbetreiber “untervermietet” werden kann. Unbekannt ist auch, ob im Vertrag Rücktrittsrechte (üblicherweise nur einseitig für den Betreiber) vorgesehen, welche Laufzeiten, Verlängerungsoptionen und/oder Kündigungsrechte vorhanden sind. Ohne eine Offenlegung des Vertrages können dazu keine Feststellungen getroffen werden.
2. Einwendungen aus dem Nachbarrecht des BGB (Privatrecht):
Die Einwendungen können nur von unmittelbaren oder mittelbaren Anliegern (Nachbarn) vorgebracht werden. Es muss sich dabei um eine objektive oder objektivierbare Beeinträchtigung handeln, die auch aus dem Nachbarrecht bekannt ist (Lärm, Schattenfall, Überhang u.a.). Sogenannte “empfundene Beeinträchtigungen” wir drohender oder tatsächlicher Wertverlust, vermutete gesundheitliche Gefährdungen u.a. zählen nicht dazu. Das bedeutet, dass den Nachbarn nahezu keine Einwendungen gegen die Errichtung und dann vermutlich auch nicht gegen den Betrieb zustehen. Die Anlieger müssen sich bereits jetzt im Klaren darüber sein, dass jahrelange kostspielige Rechtsstreite vor den Verwaltungsgerichten mit beidseitigen Gutachterschlachten und ungewissem Ausgang zu erwarten sind.
3. Einwendungen aus dem öffentlichen Recht (Baurecht):
Einwendungen aus dem Baurecht können sich nur ergeben aufgrund bestehender Bauvorschriften. Nachträgliche Sperren oder Veränderungen nach einem eingereichten Bauantrag wären relativ (gegenüber dem Antragstellenden) unwirksam. Am wirksamsten könnte die Angabe von Alternativstandorten sein, verbunden mit einer Drohung der Ablehnung des Baugesuchs am bisherigen Standort. Da es sich zudem um einen Außenbereich handelt und das Bauvorhaben nicht privilegiert ist, ergäben sich damit weitere Ablehnungsgründe.
Zusammenfassend (auch aufgrund von Erfahrungen mit dem Bau der Müllverbrennungsanlage in Weißenhorn) muss gesagt werden, dass der Markt Altenstadt die weitestgehenden Möglichkeiten hat, den Sendemast am angestrebten Standort zu verhindern. Bedauerlich ist, dass diese Diskussionen im Marktrat unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Anlieger/Betroffene sind damit zu Recht empört. Was spräche eigentlich gegen den Funkmast auf einer Anhöhe östlich der Autobahn?
Die weiteren Ausführungen des Mediziners Dr. Markus Kern richteten sich gegen Mobilfunk und Elektrosmog allgemein. Eine Einschränkung insgesamt, außer vielleicht durch sparsamen Gebrauch, scheint nicht mehr möglich. Nahezu jeder Bürger des Marktes ist betroffen von Handystrahlen, WLAN-Netzen in seiner Umgebung, Mikrowellen-Lecks, Funk-Fernsteuerungen u.a.
Der Bürgerinitiative Funkmast Illereichen-Altenstadt bleibt nur anzuraten, Entschlossenheit zu zeigen. Sinnvoll wäre eine breitere Vernetzung und auch Kommunikation – auch über diese Plattform, auf der eine eigene Rubrik dafür eingerichtet werden sollte.