Umlegungsverfahren “Altenstadt Mitte”

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Allgemein

Die unendliche Geschichte…………..

Die (Erschließungs-)Umlegung dient dazu, bis dahin nicht zur Bebauung geeignete Grundstücke (Zuschnitt, mangelnder Zugang u.a.) baureif zu machen. Eine der Voraussetzungen dazu wäre auch das Vorliegen eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB).

Bereits im Jahr 1986 wurden aufgrund eines Umlegungsbeschlusses des Marktes Altenstadt die Umlegungsvermerke für die betroffenen Grundstücke (zwischen Schiller-, Zeppelin- und Memminger Straße, begrenzt auch vom Altenstadter Mühlbach und der Filzinger Straße) im Grundbuch eingetragen. Seither hat sich im Umlegungsverfahren nicht viel getan. Der Markt Altenstadt als Umlegungsbehörde hat den Umlegungsausschuss wohl einige Male tagen lassen, Entscheidungen sind nicht bekannt/erfolgt. Interessanterweise sind seither Kaufverträge über Teilflächen beurkundet worden und/oder Gemeinderatsbeschlüsse über Verkäufe gefasst worden, obwohl die abschließende Eigentumsregelung einem Umlegungsplan (ähnlich der Flurbereinigung) vorbehalten ist.

Mit Veröffentlichung der Bekanntmachung des Vermessungsamtes Memmingen vom 17.05.2010 ergeht erneut ein Umlegungsbeschluss (diesmal aufgrund eines Beschlusses des Marktgemeinderates Altenstadt vom 08.11.2001). Umlegungsbehörde ist diesmal nicht der Markt Altenstadt sondern das Vermessungsamt Memmingen. Der geänderte Beschluss soll auf dem rechtskräftigen Bebaungsplan “Altenstadt Mitte” des Marktes Altenstadt vom 08.12.2000 basieren. Geändert wurden insbesondert Berechtigte und beteiligte Grundstücke, dies angeblich zur Regelung von Rechten.

Es handelt sich also um ein Umlegungsverfahren, das seit der Anordnung beständig geeändert wird und den jeweiligen Bedürfnissen/Interessen des Marktes Altenstadt angepasst wird.

Es könnte auch in Altenstadts Mitte spannend werden/oder bleiben. Wann mit Entscheidungen zu rechnen ist, bleibt offen; angesichts des bisherigen zögerlichen Verlaufes des Umlegungsverfahrens wagt niemand, Vorhersagen zu treffen.

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